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Detllef van Bernum
Detlef van Bernum
Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Brandschutzbeauftragter,
Arbeitsvorbereiter (SAP Module PM & MM)
Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz,

Ausbildung

2019: Ausbildung und Prüfung zum Brandschutzbeauftragten nach den Leitlinien der DGUV "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung"
Information 205-003 durch die DEKRA Akademie GmbH Duisburg
 

2016 bis 2017: Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Ausbildungsstufen I und II
Ausbildungsstufe III, Teil der BG RCI

Präsenzphasen I, II, III, IV
Präsenzphase V, Teil der BG RCI

Betriebspraktikum


Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz nach § 64 WHG
2016: Erwerb der Fachkunde nach § 65 WHG durch die TÜV NORD Akademie


........ 2019: Ersthelfer / MIGA Rettungsschule


........ 2019: Brandschutzhelfer gemäß DGUV Information 205-023


SAP:
Modul PM für Arbeitsvorbereiter
Modul MM für Materialwirtschaft


Fahrerlaubnis: Gabelstapler


Seit 1984 in einem großen deutschen Unternehmen tätig, ab 1998 als Technischer Angestellter


Detlef van Bernum Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Arbeitgeber und Unternehmer sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, sich um den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter zu kümmern. Ein wesentlicher Baustein des Arbeitsschutzes stellt dabei die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) dar.

DGUV Vorschrift 2

§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt insbesondere zu folgenden Aufgabenkomplexen:


Ermitteln und Beurteilen von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren und von Faktoren zur Gesundheitsförderung
Das erfordert insbesondere Erkennen, Analysieren, Beurteilen und Dokumentieren von Risiken durch physikalische, chemische und biologische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie durch physische und psychische einschließlich psychosozialer Belastungen der Beschäftigten.

Vorbereiten und Gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme
Auf der Grundlage von Zielen und Anforderungen (Soll-Zustände) sind Sicherheits- und Gestaltungskonzepte zu entwickeln. Dementsprechende Beratung leistet die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Anlagen sowie von Arbeitsstoffen, bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation sowie der personellen und sozialen Bedingungen.

Aufrechterhalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme und kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
Um sicherheitsgerechte Zustände stets zu gewährleisten, müssen die Arbeitssysteme immer wieder aufmerksam betrachtet und Anlagen sowie Arbeitsbereiche überwacht werden.

Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Management und Führung von Prozessen; Einbindung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Beratung hinsichtlich einer geeigneten Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation) ist zu leisten, so dass Sicherheit und Gesundheitsschutz bei allen Tätigkeiten beachtet und in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden werden.


 

Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnis / Kataster
Ein Gefahrstoffverzeichnis anzulegen und zu verwalten, zählt zu den grundsätzlichen Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers. Jedoch kann dieser eine fachkundige und verantwortungsvolle Person mit der Aufgabe beauftragen. Die Gesamtverantwortung verbleibt dennoch beim Unternehmer. Er hat sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang berücksichtigt werden.


Mitarbeiterbefragungen
Zufriedenes und engagiertes Personal ist ein entscheidender Faktor für den Unternehmenserfolg.



Aufgaben von Brandschutzbeauftragten:

1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung 2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen 3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe 4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren 5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen 6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen 7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen 8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen 9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel 10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes 11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken 12. Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen 13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen 14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen 15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz 16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z. B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.23)) 17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw. 18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege 19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen 20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen 21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden 22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen 23. Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw. 24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen 25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.) 26. Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz

Kontakt:
e- Mail: SiFa(at)speiki.de
Web: www.speiki.de

Mobil: 0 (+49) 170 7528185

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